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Eigenmietwert abgeschafft: Renovieren lohnt sich bis Ende 2028 doppelt

Der Systemwechsel ist beschlossen, das Abzugsfenster definiert. Was das für Ihr Eigenheim im Kanton Bern bedeutet – mit Rechenbeispiel und Praxis-Checkliste.

11. Juni 2026 · 6 Min. Lesezeit · Renovation-Bern AG

Die Schweiz hat den Systemwechsel beschlossen: Der Eigenmietwert wird abgeschafft. Was nach Entlastung klingt, hat eine Kehrseite, über die wenig gesprochen wird – mit dem Eigenmietwert verschwindet auch der Steuerabzug für Renovationen am selbstbewohnten Eigenheim. Für Eigentümerinnen und Eigentümer im Kanton Bern heisst das: Es gibt ein Zeitfenster, und es schliesst sich.

Was ändert sich – und wann?

Heute versteuern Sie als Selbstbewohner den Eigenmietwert als fiktives Einkommen, dürfen dafür aber Unterhalts- und Renovationskosten sowie Schuldzinsen abziehen. Mit der vom Stimmvolk angenommenen Reform fällt beides weg: kein Eigenmietwert mehr – aber auch kein Abzug für werterhaltende Arbeiten am selbstbewohnten Eigenheim. Nach aktuellem Stand ist die Umsetzung auf Anfang 2029 geplant; das definitive Datum legt der Bundesrat mit den Ausführungsbestimmungen fest.

Die Konsequenz ist simpel: Wer ohnehin renovieren will, sollte es vor dem Systemwechsel tun. Dieselbe Renovation kostet nach Steuern ab 2029 spürbar mehr – nicht weil die Handwerker teurer werden, sondern weil der Fiskus nicht mehr mitzahlt.

Ein Rechenbeispiel

Angenommen, Sie lassen Ihr Einfamilienhaus für CHF 40'000 renovieren – Fassade streichen, Innenräume auffrischen, Parkett schleifen. Alles werterhaltend, alles abziehbar:

Renovationskosten (werterhaltend)CHF 40'000
Angenommener Grenzsteuersatz (Bund/Kanton/Gemeinde)30 %
Effektive Kosten nach Steuern≈ CHF 28'000
Ihre Steuerersparnis bei Abzug bis Ende 2028≈ CHF 12'000

Dieselbe Renovation im Jahr 2029 kostet Sie die vollen CHF 40'000. Das Beispiel ist bewusst vereinfacht – Ihr Grenzsteuersatz hängt von Einkommen, Gemeinde und Konfession ab –, aber die Grössenordnung stimmt: Bei grösseren Renovationen geht es um fünfstellige Beträge.

Werterhaltend oder wertvermehrend? Der entscheidende Unterschied

Abziehbar ist nur, was den bestehenden Zustand erhält oder wiederherstellt. In der Praxis unserer vier Gewerke heisst das:

  • Klar werterhaltend: Wände und Decken neu streichen, Fassadenanstrich, Risse und Putz sanieren, Parkett schleifen und versiegeln, gleichwertige Bodenbeläge ersetzen, Schimmelbehandlung
  • Klar wertvermehrend: zusätzliche Räume, Standarderhöhungen, Ausbauten – nicht beim Einkommen abziehbar, aber bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar (Belege aufbewahren!)
  • Mischfälle: Viele Projekte enthalten beides. Die Steuerverwaltung akzeptiert eine sachgerechte Aufteilung – am einfachsten, wenn die Offerte die Positionen sauber trennt. Genau so stellen wir unsere Offerten aus.

Der Etappierungs-Trick: zweimal Progression brechen

Der Abzug wirkt gegen Ihre Steuerprogression – und die ist im obersten Bereich Ihres Einkommens am höchsten. Wer eine grosse Renovation auf zwei Steuerjahre verteilt, zieht zweimal im steuerlich teuersten Bereich ab. Konkret: Fassade und Aussenarbeiten 2027, Innenräume und Böden 2028. Bis Ende 2028 funktioniert diese Planung noch; danach voraussichtlich nicht mehr. Wir etappieren Projekte auf Wunsch so, dass Rechnungsstellung und Ausführung zu Ihrer Steuerplanung passen.

Praxis-Checkliste für Berner Eigentümer

  • Bestandesaufnahme jetzt: Was steht in den nächsten fünf Jahren ohnehin an? Alles Werterhaltende davon gehört vor 2029.
  • Nicht auf den letzten Monat planen: Handwerkerkapazitäten werden gegen Ende des Fensters knapp – und massgeblich ist, dass Leistung und Rechnung im Steuerjahr liegen.
  • Offerte mit Steuertrennung verlangen: werterhaltend und wertvermehrend separat ausgewiesen.
  • Belege sichern: auch für wertvermehrende Anteile – die zählen später bei der Grundstückgewinnsteuer.
  • Mit Treuhand abstimmen: Pauschalabzug vs. effektive Kosten, Etappierung, persönlicher Grenzsteuersatz.

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Stand: Juni 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgeblich sind die definitiven Ausführungsbestimmungen des Bundes und die Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Besprechen Sie Ihre persönliche Situation mit Ihrer Treuhänderin oder Ihrem Treuhänder – die Belege für die Steuererklärung liefern wir.

Häufige Fragen

Eigenmietwert & Renovation

Bis wann genau kann ich Renovationskosten noch abziehen?

Nach aktuellem Stand wird die Reform auf Anfang 2029 umgesetzt – Renovationen, die bis Ende 2028 bezahlt und in Rechnung gestellt sind, können Sie nach geltendem Recht noch abziehen. Das definitive Inkrafttreten legt der Bundesrat fest; planen Sie deshalb nicht auf den letzten Monat.

Gilt der Wegfall des Abzugs auch für vermietete Liegenschaften?

Nein. Bei vermieteten Objekten bleiben Unterhaltskosten weiterhin abziehbar, weil dort auch die Mieterträge versteuert werden. Der Systemwechsel betrifft das selbstbewohnte Wohneigentum.

Was ist der Unterschied zwischen werterhaltend und wertvermehrend?

Werterhaltend ist, was Bestehendes ersetzt oder instand stellt – etwa Wände neu streichen, Parkett schleifen, eine gleichwertige Küche ersetzen. Wertvermehrend ist, was den Standard erhöht – etwa ein zusätzliches Badezimmer oder ein Wintergarten. Nur werterhaltende Kosten sind beim Einkommen abziehbar; wertvermehrende werden erst bei einem Verkauf bei der Grundstückgewinnsteuer angerechnet. Viele Projekte enthalten beides – die Aufteilung gehört in die Offerte.

Lohnt sich die Etappierung über zwei Steuerjahre noch?

Ja, gerade jetzt: Wer eine grössere Renovation auf 2027 und 2028 verteilt, bricht in beiden Jahren die Steuerprogression und nutzt das Abzugsfenster doppelt. Ab 2029 fällt diese Möglichkeit für Selbstbewohner voraussichtlich weg.

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